Grp-Prchs-001-DE-04-2023 Änderungen vorbehalten Allgemeine Einkaufsbedingungen 1. Allgemeines a) Diese Bedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über den Erwerb (ggf. noch herzustellender) beweglicher Sachen („Liefergegenstand“ oder „Liefergegenstände“). b) Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Zusätzlichen oder abweichenden Verein- barungen oder Bedingungen des Lieferanten, denen wir nicht schriftlich zustimmen, finden keine Anwendung. Bedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. c) Soweit wir in diesen Einkaufsbedingungen keine Regelung getroffen haben, gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Angebot a) Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. b) Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet für uns keine Verpflichtungen zum Erwerb. c) Der Lieferant ist an sein Angebot gebunden. 3. Bestellung und Vertragsschluss a) Nur schriftliche Bestellungen und Bestelländerungen/Stornierungen sind gültig. Mündliche Verein- barungen bedürfen gegenseitiger schriftlicher Bestätigung, um verbindlich zu sein. Wir sind jederzeit zu Bestelländerungen/Stornierungen von Bestellungen berechtigt, solange der Lieferant die Bestellung noch nicht schriftlich bestätigt hat; Stornierungen von Bestellungen nach diesem Zeitpunkt richten sich entsprechend § 649 BGB. b) Zum Abschluss eines Vertrags hat der Lieferant Bestellungen innerhalb von drei (3) Werktagen schriftlich zu bestätigen. Ein wirksamer Vertragsschluss steht unter der Bedingung, dass der Lieferant die schriftliche Bestätigung auf unserem Bestellformular vornimmt. Für Bestelländerungen gilt Vorstehendes entsprechend. In allen Schriftstücken sind die komplette Bestellnummer, Bestelldaten und unsere Bestellzeichen anzugeben. 4. Technische Regeln, Sicherheitsvorschrifte a) Der Liefergegenstand hat den anerkannten Regeln der Technik, dem Gerätesicherheitsgesetz, dem Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz), den berufsgenossenschaftlichen und sonstigen einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen. Entspricht der Liefergegenstand dem nicht, so gilt dies als Mangel im Sinne von Ziffer 5. b) Prüf- und Ursprungszeugnisse sowie ähnliche Dokumente gelten, sofern sie von uns angefordert oder vom Lieferanten zugesagt sind, als Bestandteil des Liefergegenstandes. Page 1 of 4 Grp-Prchs-001-DE-04-2023 Änderungen vorbehalten 5. Gewährleistung a) Offene Mängel können wir innerhalb von einem Monat nach Eingang des Liefergegenstandes an dem vereinbarten Lieferort, verborgene Mängel innerhalb von 5 Tagen nach Entdeckung rügen. b) Entspricht eine Lieferung oder Leistung nicht dem Vertrag oder dem Stand der Technik, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl unentgeltlich Nachbesserung oder unentgeltliche Ersatzlieferung zu verlangen („Nacherfüllung“). Bereits nach Fehlschlagen des ersten Nacherfüllungsversuchs können wir nach unserer Wahl Herabsetzung der Vergütung („Minderung“) oder Rückgängigmachung des Vertrages („Rücktritt“) verlangen. Dieselben Rechte stehen uns zu, wenn die Nacherfüllung trotz Setzens einer angemessenen Frist durch uns nicht durchgeführt oder diese vom Lieferanten verweigert wird. Zusätzlich können wir den Mangel auch selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Diese Rechte bestehen auch bei geringfügigen Mängeln. Von vorstehender Regelung unberührt bleibt unser Recht, neben Minderung oder Rücktritt Schadensersatz zu verlangen. c) Wählen wir nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so steht es uns frei, entweder die Ware zu behalten und Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache zu verlangen oder die Ware zurückzugeben und den durch Nichterfüllung des gesamten Vertrages entstandenen Schaden, jeweils einschließlich etwaiger Mangelfolgeschäden und etwaiger Verspätungsschäden zu verlangen. d) Sofern nicht anders vereinbart und unbeschadet einer etwaigen weitergehenden gesetzlichen Haftung verjähren die uns bei Sachmängeln zustehenden Rechte in drei Jahren ab Ablieferung. Die Verjährungs- frist beginnt für Liefergegenstände, die am Lieferort zu montieren sind, mit der fertigen Montage; bei vereinbartem Probebetrieb, sobald dieser von uns unverzüglich und ohne Beanstandungen durchgeführt wurde; in sonstigen Fällen mit dem Eingang des Liefergegenstandes am vereinbarten Lieferort. e) Der Ablauf der Verjährung für Gewährleistungsansprüche ist für die Zeit zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung gehemmt. Sind nur Einzelteile des Liefergegenstandes mangelhaft, so verlängert sich die Verjährungsfrist für den gesamten Gegenstand um die Zeitspanne zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung; für ersetzte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist erneut mit Herstellung der vertragsgemäßen und mangelfreien Verwendungsfähigkeit des Liefergegenstandes. f) Bei Gewichtsabweichungen gilt das von uns festgestellte Gewicht, wenn nicht der Lieferant nachweist, dass das von ihm berechnete Gewicht nach einer allgemeinen anerkannten Methode richtig festgestellt wurde. g) Durch Billigung von Ausführungsunterlagen (vgl. Ziff. 7), die der Lieferant hergestellt hat, werden unsere Rechte wegen Sachmängeln nicht berührt, es sei denn ein Fehler in den Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen war für uns erkennbar, was der Lieferant zu beweisen hat. 6. Lieferung a) Falls nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, haben alle Lieferungen des Lieferanten einschließlich ordnungsgemäßer Verpackung “frei Haus” zum jeweils vereinbarten bzw. in der Bestellung angegebenen Lieferort zu erfolgen und die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Lieferort auf uns über. Die Liefertermine verstehen sich für den Eingang der Lieferung am Lieferort („Ablieferung“). Vorablieferungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. b) Die vereinbarten Liefertermine sind – höhere Gewalt ausgeschlossen – verbindlich. Die Lieferfrist beginnt, wenn nichts Anderes vereinbart ist, mit dem Zugang der Bestellung beim Lieferanten. Wenn erkennbar wird, dass eine Lieferzeit voraussichtlich oder wahrscheinlich nicht eingehalten werden kann, hat der Lieferant uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu unterrichten. Unterlässt der Lieferant die Mitteilung, so kann er sich auf das Hindernis – höhere Gewalt ausgeschlossen – uns gegenüber nicht berufen. c) Erfüllt der Lieferant nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist, so haftet er nach den gesetzlichen Page 2 of 4 Grp-Prchs-001-DE-04-2023 Änderungen vorbehalten Bestimmungen. Kommt der Lieferant mit der Lieferung oder Leistung – auch teilweise – in Verzug, so stehen uns sämtliche aus dem Verzug folgenden gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu. Eine etwaige vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Lieferung bleibt davon unberührt. 7. Ausführungsunterlagen a) Ausführungsunterlagen, die wir dem Lieferanten zur Herstellung des Liefergegenstandes überlassen, darf der Lieferant nicht für außerhalb des Vertrages liegende Zwecke verwenden, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. b) Auf unseren Wunsch hat der Lieferant uns Pläne, Ausführungszeichnungen, Berechnungen usw., die sich auf den Leistungsgegenstand beziehen, zur Genehmigung vorzulegen und nach Richtigbefund eine Musterpause zu überlassen. Auf Verlangen hat er uns auch Ersatzteilzeichnungen für die wesentlichsten Ersatzteile mit ausreichenden Angaben zur Beschaffung von Ersatzteilen zu liefern. 8. Versicherungen a) Die Transportversicherung wird ausschließlich vom Lieferanten abgeschlossen, es sei denn etwas Anderes wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. b) Der Lieferant hat für Schäden, die von ihm, seinem Personal oder seinen Beauftragten verursacht werden, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist uns auf Verlangen nachzuweisen. 9. Versandvorschriften a) Der Lieferant hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine ausführliche Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung, abzusenden. Der Lieferung sind Lieferscheine und Packzettel beizufügen, die mindestens Angaben über Mängel und eine genaue Bezeichnung des Liefergegen- standes sowie die Bestellnummer enthalten müssen. b) Sollten wir uns mit dem Lieferanten schriftlich geeinigt haben, dass wir die Lieferkosten tragen, hat der Lieferant die für uns günstigsten und geeignetsten Transportmöglichkeiten zu wählen. In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf den äußeren Verpackungen etc. sind die von uns vorgeschriebenen Bestellzeichen und Angaben zur Abladestelle komplett anzugeben. c) Grundsätzlich hat der Lieferant gefährliche Stoffe den national/international geltenden rechtlichen Bestimmungen entsprechend zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Die Begleitpapiere müssen neben der Gefahrenklasse auch die weiteren von den jeweiligen Beförderungsvorschriften festgelegten Angaben enthalten. Der Lieferant haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch die Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen. Er ist auch verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorschriften durch seine Unterlieferanten. d) Folgen unrichtiger, unvollständiger oder verspätet eingehender Versandpapiere gehen zu Lasten des Lieferanten. Alle Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht von uns angenommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Wir sind berechtigt, Inhalt und Zustand solcher Sendungen festzustellen. 10. Höhere Gewalt a) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhe, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare, Page 3 of 4 Grp-Prchs-001-DE-04-2023 Änderungen vorbehalten außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten und uns liegende Ereignisse befreien den Lieferanten und uns für die Dauer der Störung und im Umfang der Wirkung von den Leistungspflichten. b) Dauert die Leistungsstörung länger als einen Monat, so sind der Lieferant und wir unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Störung betroffenen Verträge zurückzutreten. 11. Rechnung und Zahlung a) Rechnungen müssen in Positionsbeschreibungen und Preisen der Bestellung entsprechen. Etwaige Mehr- oder Minderleistung sind in der Rechnung gesondert aufzuführen. b) Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage. Zahlungsfristen laufen von dem festgelegten Zeitpunkt an, frühestens ab Waren-, Dokumenten- (insbesondere Zertifikate, Spezifikationen, Abnahmezeugnisse) und Rechnungseingang. Für Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Waren-, Dokumenten- und Rechnungseingang gewährt der Lieferant 2 % Skonto auf den Nettobetrag einer Rechnung. Der Lieferant darf seinen Zahlungsanspruch nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtreten. c) Die Zahlung bedeutet kein Anerkenntnis von Konditionen, Preisen oder der Mangelfreiheit der Ware. d) Ohne Nachweis eines darüber hinausgehenden Schadens leisten wir Verzugszinsen von maximal 5 % per anno, wenn nicht der Lieferant im Einzelfall nachweist, dass die Beschränkung des Verzugszinses der Höhe nach grob unbillig ist. Ebenso wenig ist der Lieferant berechtigt, pauschale Mahngebühren zu erheben; auch insofern hat der Lieferant den konkret entstandenen Schaden nachzuweisen. 12. Erfüllungsort, Gerichtsstand Erfüllungsort für die Lieferung ist der von uns benannte Lieferort; für die Zahlung Hamburg. Gerichtsstand ist Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. 13. Anzuwendendes Recht Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des deutschen Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 (CISG) wird ausgeschlossen. 14. Warenursprung Die gelieferte Ware muss die Ursprungsbedingungen der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Präferenzabkommen der Europäischen Union/Gemeinschaft erfüllen (einsehbar unter: https://wup.zoll.de/wup_online/uebersichten.php?id=1), falls in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich Gegenteiliges gesagt wird. 15. Wirksamkeitsklausel Sollten einzelne Klauseln dieser Einkaufsbedingung ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Stand März 2018 Page 4 of 4 Next >