Grp-Cndct-001-DE-04-2023 Subject to amendments Markert Code of Conduct Verhaltenskodex für Lieferanten Vorwort Es ist unser Anspruch höchstmögliche ethische Standards und gesetzeskonformes Handeln in die Praxis umzusetzen und damit geschäftlich erfolgreich zu sein. Die Markert Gruppe ist bestrebt, die Produktionsprozesse im Sinne der Nachhaltigkeit fortlaufend zu optimieren und weiter zu entwickeln. Wir ermutigen unsere Lieferanten, ihren Anteil hierzu beizutragen. Die Markert Gruppe bekennt sich zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung. Wir erwarten das gleiche Verhalten auch von unseren Lieferanten. Auch bei unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern setzen wir voraus, dass die Grundsätze ökologischen, sozialen und ethischen Verhaltens beachtet und in die Unternehmenskultur integriert werden. Weiter sind wir bestrebt, laufend unser unternehmerisches Handeln und unsere Produkte im Sinne der Nachhaltigkeit zu optimieren und fordern unsere Lieferanten auf, dazu im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes beizutragen. Dieser Verhaltenskodex für Lieferanten legt verbindliche Mindeststandards für sozial, ethisch und ökologisch verantwortungsvolles Verhalten unserer Lieferanten sowie deren Mitarbeitenden und Subunternehmer fest. Lieferanten sind sämtliche Unternehmen, von welchen die Markert Gruppe Waren oder Dienstleistungen bezieht. Für die zukünftige Zusammenarbeit vereinbaren die Vertragspartner die Geltung der nachstehenden Regelungen für einen gemeinsamen Verhaltenskodex. Diese Vereinbarung gilt als Grundlage für alle zukünftigen Lieferungen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Grundsätze und Anforderungen des Verhaltenskodex zu erfüllen und sich darum zu bemühen ihre Unterauftragnehmer vertraglich zur Einhaltung der in diesem Dokument aufgeführten Standards und Regelungen zu verpflichten. Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Ein Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex kann für die Markert Gruppe ein Grund und Anlass sein, die Geschäftsbeziehungen einschließlich aller zugehörigen Lieferverträge zu beenden. Der Verhaltenskodex stützt sich auf nationale Gesetze und Vorschriften, wie etwa das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie internationale Übereinkommen wie die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, den ILO-Konventionen (International Labor Organization), den UN Konventionen, die Leitlinien über Kinderrechte und unternehmerisches Handeln, die Leitlinien der Vereinten Nationen Wirtschaft und Menschenrechte, die internationalen Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation sowie den Grundsätzen des Global Compact der Vereinten Nationen und den jeweils national geltenden Gesetzen am Sitz des Lieferanten. Ein Verhaltenskodex kann die rechtlichen Anforderungen an das Verhalten der Lieferanten nicht abschließend darstellen. Wir erwarten daher von jedem Geschäftspartner, dass er bei Zweifeln hinsichtlich seines Verhaltens oder bei Hinweisen auf zweifelhafte Vorgänge in seinem Arbeitsumfeld aktiv bei der Untersuchung und Aufklärung unterstützt oder sich kompetente Unterstützung zur Klärung sucht. Grp-Cndct-001-DE-04-2023 Subject to amendments Anforderungen an den Lieferanten 1. Soziale Verantwortung Die Markert Gruppe legt großen Wert auf Respekt und Toleranz. Wir erkennen die international anerkannten Menschenrechte an und unterstützen ihre Einhaltung. Die Arbeitssicherheit steht für die Markert Gruppe an höchster Stelle. Mit Blick auf vorstehenden Rahmen sind von dem Lieferanten folgende Grundsätze einzuhalten . 1.1 Ausschluss von Zwangsarbeit Jeder Einsatz von Zwangsarbeit, Sklavenarbeit oder vergleichbarer Arbeit ist untersagt. Jede Arbeitsform muss freiwillig und ohne Androhung von Strafe erfolgen. Die Mitarbeitenden müssen jederzeit die Arbeit oder das Beschäftigungsverhältnis beenden können. Außerdem darf keine inakzeptable Behandlung von Arbeitskräften, wie etwa psychische Härte, sexuelle und persönliche Belästigung und Erniedrigung stattfinden. Die Beauftragung oder Nutzung von Sicherheitskräften ist nicht zulässig, wenn bei deren Einsatz Personen unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder verletzt werden oder die Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt wird. Lieferketten sowie Subvergabevereinbarungen müssen daraufhin sorgfältig überprüft werden. 1.2 Verbot von Kinderarbeit In keiner Phase der Produktion darf Kinderarbeit eingesetzt werden. Die Lieferanten sind aufgefordert, sich an die Empfehlung aus den ILO-Konventionen zum Mindestalter für die Beschäftigung von Kindern zu halten. Demnach darf das Alter nicht geringer sein als das Alter, mit dem die allgemeine Schulpflicht endet und in jedem Fall nicht unter 15 Jahre. In Ländern, die bei der ILO-Konvention 138 unter die Ausnahme für Entwicklungsländer fallen, darf das Mindestalter auf 14 Jahre, für leichte Arbeit auf 12 Jahre reduziert werden. Wenn Kinder bei der Arbeit angetroffen werden, hat der Lieferant die Maßnahmen zu dokumentieren. Kindern ist der Besuch einer Schule zu ermöglichen. Die Rechte junger Arbeitnehmer sind zu schützen und besondere Schutzvorschriften einzuhalten. Arbeitskräfte unter 18 Jahren dürfen nicht für Arbeiten eingesetzt werden, die schädlich für deren Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit sind, zusätzlich sind die Schutzvorschriften vor Ort einzuhalten. Kinderarbeit von Subunternehmern, Zulieferern und anderen Geschäftspartnern sind nicht zu dulden. 1.3 Faire Entlohnung Das Entgelt für reguläre Arbeitsstunden und Überstunden muss dem lokal geltenden, gesetzlichen Mindestlohn oder den branchenüblichen Mindeststandards entsprechen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit das Entgelt nicht ausreicht, um die Kosten eines angemessenen Lebensstandards zu decken und ein Mindestmaß zu garantieren, ist das Entgelt entsprechend zu erhöhen. Zu den Elementen eines angemessenen Lebensstandards gehören Nahrung, Wasser, Unterkunft, Bildung, Gesundheitsfürsorge, Transport, Kleidung und andere grundlegende Bedürfnisse, einschließlich Vorkehrungen für unerwartete Ereignisse für sich und Angehörige. Das Entgelt für geleistete Überstunden muss in jedem Fall das Entgelt für die regulär zu erbringende Arbeitszeit übersteigen. Den Mitarbeitenden sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu gewähren. Lohnabzüge als Strafmaßnahmen sind unzulässig. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass der Mitarbeitende klare, detaillierte und regelmäßige schriftliche Informationen über die Zusammensetzung seines Entgelts erhält. 1.4 Faire Arbeitszeit Die Arbeitszeiten müssen den geltenden Gesetzen und den Branchenstandards des jeweiligen Staates Grp-Cndct-001-DE-04-2023 Subject to amendments entsprechen. Überstunden sind nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Basis erbracht werden und 12 Stunden pro Woche nicht übersteigen, während den Beschäftigten nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen mindestens ein freier Tag einzuräumen ist. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht regelmäßig überschreiten. 1.5 Vereinigungsfreiheit Das Recht der Arbeitnehmer, Organisationen ihrer Wahl zu gründen, ihnen beizutreten und Kollektivverhandlungen im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zu führen und zu streiken ist zu respektieren. In Fällen, in denen die Vereinigungsfreiheit und das Recht zu Kollektivverhandlungen gesetzlich eingeschränkt sind, sind alternative Möglichkeiten eines unabhängigen und freien Zusammenschlusses der Arbeitnehmer zum Zweck von Kollektivverhandlungen einzuräumen. Arbeitnehmervertreter sind vor Diskriminierung zu schützen. Mitarbeitende dürfen nicht aufgrund von Gründung, Beitritt, Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer solchen Organisation bevorzugt oder benachteiligt werden. Ihnen ist freier Zugang zu den Arbeitsplätzen ihrer Kollegen zu gewähren, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in gesetzmäßiger und friedlicher Weise wahrnehmen können. 1.6 Diskriminierungsverbot Die Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Mitarbeitenden ist in jeglicher Form unzulässig, dies gilt z. B. für Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, Rasse, Kaste, nationaler, ethnischer oder sozialer Abstammung, Hautfarbe, Behinderung, politischer Überzeugung, Herkunft, Gesundheitsstatus, religiösen oder politischen Anschauungen, Weltanschauung, Religion, Alter, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung. Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden respektiert. 1.7 Gesundheitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz, Beschwerdemechanismen Der Lieferant ist für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld sowie für die Einhaltung der im Beschäftigungsort geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes verantwortlich. Durch Aufbau und Anwendung angemessener Arbeitssicherheitssysteme werden notwendige Vorsorgemaßnahmen gegen Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können, getroffen. Körperliche oder geistige Ermüdung sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Zudem werden die Beschäftigten regelmäßig über geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen sowie -maßnahmen informiert und geschult. Den Mitarbeitenden wird der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge ermöglicht sowie der Zugang zu sauberen sanitären Einrichtungen. Der Lieferant ist auf Betriebsebene für die Einrichtung eines wirksamen Beschwerdemechanismus für Einzelpersonen und Gemeinschaften, die von negativen Auswirkungen betroffen sein können, zuständig. 1.8 Erhalt des natürlichen Lebensraumes Die rechtswidrige Entziehung von Land, Wäldern oder Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage von Personen sichert, ist untersagt. Schädliche Bodenveränderungen, Gewässer- und Luftverunreinigung, Lärmemissionen sowie übermäßiger Wasserverbrauch sind zu unterlassen, wenn dies die Gesundheit von Personen oder die natürlichen Grundlagen zur Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte bzw. den Zugang von Personen zu Trinkwasser oder Sanitäranlagen verhindert. 1.9 Umgang mit Konfliktmineralien Für die Konfliktmineralien Zinn, Wolfram, Tantal und Gold sowie für weitere Rohstoffe, wie Kobalt etabliert das Unternehmen Prozesse in Übereinstimmung mit den Leitsätzen der Organisation für wirtschaftliche Grp-Cndct-001-DE-04-2023 Subject to amendments Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development, OECD) für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und erwartet dies auch von seinem Lieferanten. Schmelzen und Raffinerien ohne angemessene, auditierte Sorgfaltsprozesse sollen gemieden werden. 2. Ökologische Verantwortung Der Umweltschutz ist hinsichtlich der gesetzlichen Normen und internationalen Standards zu beachten. 2.1 Behandlung und Ableitung von industriellen Abwasser Abwasser aus Betriebsabläufen, Fertigungsprozessen und sanitären Anlagen ist vor der Einleitung oder Entsorgung zu typisieren, zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Darüber hinaus sollten Maßnahmen eingeführt werden, um die Erzeugung von Abwasser zu reduzieren. 2.2 Umgang mit Luftemission Allgemeine Emissionen aus den Betriebsabläufen (Luft- und Lärmemissionen) sowie Treibhausgasemissionen sind vor ihrer Freisetzung zu typisieren, routinemäßig zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Der Lieferant hat zudem die Aufgabe, seine Abgasreinigungssysteme zu überwachen und ist angehalten, wirtschaftliche Lösungen zu finden, um jegliche Emissionen zu minimieren. 2.3 Umgang mit Abfall und gefährlichen Stoffen Der Lieferant folgt einer systematischen Herangehensweise, um Festabfall zu ermitteln, zu handhaben, zu reduzieren und verantwortungsvoll zu entsorgen oder zu recyceln. Die Verbote zur Ausfuhr gefährlicher Abfälle nach dem Basler Übereinkommen vom 22.03.1989 in ihrer aktuellen Fassung ist zu beachten. Chemikalien oder andere Materialien, die bei ihrer Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, sind zu ermitteln und so zu handhaben, dass beim Umgang mit diesen Stoffen, die Beförderung, die Lagerung, die Nutzung, das Recycling oder die Wiederverwendung und bei ihrer Entsorgung, die Sicherheit gewährleistet ist. 2.4 Verbrauch von Rohstoffen und natürlichen Ressourcen Der Einsatz und Verbrauch von Ressourcen während des Wertschöpfungsprozesses und die Erzeugung von Abfall jeglicher Art, einschließlich Verbrauch von Wasser und Energie, sind bestmöglich zu reduzieren bzw. soweit möglich gänzlich zu vermeiden. Dies geschieht entweder direkt am Entstehungsort oder durch Verfahren und Maßnahmen, wie insbesondere durch die Änderung von Abläufen im Unternehmen bei den Produktions- und Wartungsprozessen, durch die Verwendung alternativer Materialien, durch Einsparungen, durch Recycling oder mithilfe der Wiederverwendung von Materialien. 2.5 Umgang mit Energieverbrauch/-effizienz Der Energieverbrauch ist zu überwachen und zu dokumentieren. Es sind wirtschaftliche Lösungen zu finden, um die Energieeffizienz zu verbessern und den Energieverbrauch zu minimieren. 3. Ethisches Geschäftsverhalten 3.1 Fairer Wettbewerb Die Normen der fairen Geschäftstätigkeit, der fairen Werbung und des fairen Wettbewerbs sind einzuhalten. Page 3 of 7 Grp-Cndct-001-DE-04-2023 Subject to amendments Außerdem sind die geltenden Kartellgesetze anzuwenden, welche im Umgang mit Wettbewerbern insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, verbieten. Ferner verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen. Die jeweils geltenden Normen zur fairen Geschäftstätigkeit, fairen Werbung und zum fairen Wettbewerb sind einzuhalten. Außerdem sind die zur Verhinderung von Preisabsprachen und anderer wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen jeweils geltenden Kartellgesetze anzuwenden.] 3.2 Vertraulichkeit und Datenschutz Der Lieferant verpflichtet sich, bezüglich des Schutzes privater Informationen und Geschäftsgeheimnissen, den angemessenen Erwartungen seines Auftraggebers, der Zulieferer, Kunden, Verbraucher und Arbeitnehmer gerecht zu werden. Der Lieferant hat bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von persönlichen Informationen die Gesetze zum Datenschutz und Informationssicherheit und die behördlichen Vorschriften zu beachten. 3.3 Geistiges Eigentum Rechte an geistigem Eigentum sind zu respektieren; Technologie- und Know-how-Transfer haben so zu erfolgen, dass die geistigen Eigentumsrechte und die Kundeninformationen geschützt sind. 3.4 Integrität, Bestechung und Vorteilsnahme Bei allen Geschäftsaktivitäten sind höchste Integritätsstandards zugrunde zu legen. Jegliche Form von Bestechung, Korruption, Erpressung und Unterschlagung ist untersagt. Von unseren Geschäftspartnern / Lieferanten erwarten wir diesbezüglich eine Null-Toleranz-Politik. Zur Einhaltung dessen sind entsprechende Verfahren zur Überwachung und Durchsetzung der Antikorruptions-Normen zu implementieren und anzuwenden. Page 4 of 7 Grp-Cndct-001-DE-04-2023 Subject to amendments Einverständniserklärung des Lieferanten Hiermit erklärt _________________________________________ vertreten durch _________________________________________ (nachfolgend als „Lieferant“ bezeichnet) gegenüber der Markert Gruppe mit der Geltung des Markert Code of Conduct – Verhaltenskodex für Lieferanten einverstanden zu sein und mit Unterzeichnung der Erklärung die Einhaltung der dortigen Grundsätze und Anforderungen einzuhalten und umzusetzen. Der Lieferant verpflichtet sich zudem den Inhalt des Verhaltenskodexes in verständlicher Art und Weise an seine Arbeitnehmer, Beauftragten und seiner vorgeschalteten Wertschöpfungskette zu kommunizieren und alle erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung der Anforderungen zu treffen. Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie die vorstehenden Mindeststandards in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie in den vorgeschalteten Wertschöpfungsketten umsetzen und diesbezüglich etwaige Risiken hinsichtlich der Anforderungen dieses Code of Conducts identifizieren und angemessene Maßnahmen ergreifen. Der Lieferant wird die Markert Gruppe über die identifizierten Risiken sowie die ergriffenen Abhilfemaßnahmen informieren. Im Falle eines Verdachtes auf Verstöße sowie bei tatsächlich festgestellten Verstößen wird der Lieferant die Markert Gruppe unverzüglich hierüber sowie über die ergriffenen Abhilfemaßnahmen informieren. Dies setzt voraus, dass der Lieferant jederzeit in der Lage sein muss gegenüber der Markert Gruppe seine gesamte Wertschöpfungskette bis zum Ursprung darlegen zu können. Der Lieferant ist nach Aufforderung verpflichtet der Markert Gruppe entsprechende Nachweise über die Wertschöpfungskette seiner Rohstoffe zur Verfügung zu stellen. Ferner wird der Lieferant aufgefordert die Markert Gruppe bei der Risikoanalyse bestmöglich zu unterstützen und bei Bedarf auch auf die Unterstützung seiner vorgeschalteten Lieferanten hinzuwirken. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass die Markert Gruppe ggf. Audits zur Überprüfung der Einhaltung des Verhaltenskodex an den Betriebsstätten des Lieferanten zu den üblichen Geschäftszeiten nach angemessener Vorankündigung durch eine beauftragte Person der Markert Gruppe durchführen darf. Der Lieferant kann einzelnen Auditmaßnahmen widersprechen, wenn durch diese zwingenden datenschutzrechtlichen Regelungen verletzt würden. Sollte ein Verstoß gegen die Regelungen dieses Verhaltenskodex festgestellt werden, wird die Markert Gruppe dies dem Lieferanten mitteilen und ihm eine angemessene Nachfrist setzen, um sein Verhalten mit diesem Verhaltenskodex in Einklang zu bringen. Ist eine Abhilfe nicht in angemessener Zeit möglich, so hat der Lieferant dies unverzüglich anzuzeigen und in Rücksprache mit der Markert Gruppe ein Konzept mit Zeitplan zur Beendigung oder Minimierung des Verstoßes zu erstellen. Wenn ein solcher Verstoß schuldhaft erfolgte und eine Fortsetzung des Vertrages bis zur ordentlichen Beendigung für den Auftraggeber unzumutbar macht, kann der Auftraggeber den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist beenden, wenn er dies bei der Nachfristsetzung angedroht hat. Ein gesetzliches Recht zur außerordentlichen Kündigung ohne Nachfristsetzung bleibt ebenso wie das Recht auf Schadenersatz unberührt. Verletzungen der menschenrechts- und umweltbezogenen Pflicht durch den Lieferanten in dessen Grp-Cndct-001-DE-04-2023 Subject to amendments Geschäftsbereich entstandenen Schäden sind vom Lieferanten wiedergutzumachen. Der Lieferant hat seine vorgeschaltete Lieferkette zur Wiedergutmachung von Schäden innerhalb deren Geschäftsbereich zu verpflichten. Der Lieferant verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Markert Code of Conduct – Verhaltenskodex für Lieferanten, verantwortungsvoll zu handeln und sich an die aufgeführten Grundsätze/Anforderungen zu halten. Der Lieferant verpflichtet sich, in für diese verständlicher Weise den Arbeitnehmern, Beauftragten und Subunternehmern den Inhalt dieses Verhaltenskodex zu kommunizieren und alle erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung der Anforderungen zu treffen. ___________________________________ Ort, Datum ___________________________________ Name, Funktion, Stempel, Signatur Next >