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BPA-Verbot in Lebensmittel­kontakt­materialien: Was die EU-Verordnung 2024/3190 für Schlauchleitungen bedeutet

Seit dem 20. Januar 2025 gilt in der EU ein Verbot der Verwendung und des Handels mit Bisphenol A (BPA) in bestimmten Lebensmittelkontaktmaterialien; BPA ist der Stoff 4,4′‑Isopropylidendiphenol (CAS‑Nr. 80‑05‑7). Betroffen sind u. a. Kunststoffe, Lacke/Beschichtungen, Druckfarben, Klebstoffe, Silikone, Gummi und Ionenaustauscher Harze, sofern sie für den Lebensmittelkontakt bestimmt sind.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine Information und ersetzt keine Rechtsberatung

1) Was regelt die Verordnung (EU) 2024/3190 konkret?


Die Verordnung (EU) 2024/3190 verbietet die Verwendung von BPA in Lebensmittelkontaktmaterialien und legt Anforderungen fest, um den Eintrag von BPA in Lebensmittel zu minimieren. Sie betrifft Materialien, bei deren Herstellung BPA eingesetzt werden kann – beispielsweise in Beschichtungen von Metallverpackungen (z. B. Dosen) oder in wiederverwendbaren Kunststoff Getränkeflaschen.

Wichtig in der Praxis: Die EU Leitlinien zur Umsetzung betonen, dass Konformität häufig über Dokumentation (z. B. Konformitätserklärung) und bei Bedarf über Analytik nachgewiesen werden kann; Labortests sind nicht in jedem Fall zwingend. Als praktikable Nachweisgrenze wird in Umsetzungszusammenfassungen 1 µg/kg genannt.


2) Warum ist das BPA‑Verbot für Schlauchleitungen relevant?


Sobald Schlauchleitungen in Prozessen eingesetzt werden, in denen Lebensmittel oder Lebensmittelbestandteile – z. B. Milch, Bier oder Säfte – gefördert, umgefüllt oder abgefüllt werden, ist BPA grundsätzlich relevant, da entscheidend ist, welche Materialien im Produktkontakt stehen.
In der Praxis sollte daher geprüft werden, welche Werkstoffe innerhalb der Schlauchleitung mit dem jeweiligen Medium in Kontakt geraten – nicht nur der Schlauch selbst, sondern auch produktberührende Komponenten wie Dichtungen, Beschichtungen und ggf. Kunststoffteile.
Im Mittelpunkt steht beim Schlauch die Schlauchseele: Hier ist sicherzustellen, dass die Seele BPA‑frei bzw. BPA‑konform im Sinne der geltenden Anforderungen ist und die entsprechende Konformitätsdokumentation vorliegt.


3) Übergangsfristen: Was ist bis wann noch zulässig?

Die Verordnung enthält Übergangsregeln für Einweg Artikel (Artikel 11) und Mehrweg Artikel (Artikel 12).

Betroffener Gegenstand

Frist

Praktische Beispiele

Rechtshinweis

Einweg‑Lebensmittelkontaktgegenstände (unter Verwendung von BPA hergestellt; nach altem Recht zulässig, nach VO 2024/3190 nicht)bis 20.07.2026 in Verkehr bringenColadose/Konservendose (Metall‑Dose mit Innenbeschichtung)Standard‑Übergang für Einweg‑Artikel.
Einweg‑Sonderfälle (verlängert)bis 20.01.2028 in Verkehr bringenVerpackungen zur Haltbarmachung von Obst/Gemüse oder FischereierzeugnissenSonderfälle sind in Artikel 11 explizit benannt.
Einweg: BPA‑Lack/Beschichtung nur außen auf Metallbis 20.01.2028 in Verkehr bringenMetall‑Dose mit BPA‑basierter Beschichtung nur außenEbenfalls ausdrücklich in Artikel 11 geregelt.
Einweg: 12‑Monats‑Regel nach Übergang12 Monate nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist: Befüllen/Verschließen erlaubt; danach Abverkauf bis Bestände aufgebrauchtHersteller nutzt Restbestände an Verpackungen aus der Übergangszeit zur Abfüllung innerhalb der 12 MonateArtikel 11 Abs. 3.
Mehrweg‑Lebensmittelkontaktgegenstände (allgemein)bis 20.07.2026 erstmals in Verkehr bringenWiederverwendbare Plastikflasche/TrinkflascheArtikel 12 Abs. 1.
Mehrweg als Ausrüstung für gewerbliche Lebensmittelherstellungbis 20.01.2028 erstmals in Verkehr bringenDichtungen, Pumpen, Schlauchleitungen, Flansche, Messgeräte, SchaugläserArtikel 12 Abs. 2; Beispiele werden in Praxis‑Unterlagen genannt.
Mehrweg: „im Verkehr bleiben“spätestens bis 20.01.2029 im Verkehr bleibenMehrweg‑Komponente wurde fristgerecht erstmals in Verkehr gebracht und verbleibt bis 20.01.2029 am MarktArtikel 12 Abs. 3.

Legende: Einweg = für einmalige Nutzung/Verpackung; Mehrweg = wiederverwendbarer Artikel; „Ausrüstung“ = professionelle Prozesskomponenten in der Lebensmittelherstellung.


4) Was sollten Betreiber und Hersteller jetzt praktisch tun?


1. Produktkontakt identifizieren:
Welche Teile Ihrer Schlauchleitung stehen in Kontakt mit dem Medium (Schlauchseele, Dichtungen, Beschichtungen, Anschlussteile)?

2. Materialgruppen prüfen:
Fallen eingesetzte Werkstoffe unter die von der Verordnung adressierten Materialgruppen (z. B. Kunststoffe, Silikone, Lacke/Beschichtungen, Klebstoffe)?

3. Dokumentation sichern:
Liegen die Konformitätserklärungen und geeignete Belege vor, die die Einhaltung der Anforderungen stützen?

4. Übergangsfristen einordnen:
Sind betroffene Komponenten Einweg, Mehrweg oder professionelle Ausrüstung (relevant für Fristen bis 2026/2028/2029)?

5. Claim Sauberkeit:
Verwenden Sie Begriffe wie „BPA frei“ nur mit klarer Definition/Nachweisrahmen (siehe FAQ).


5) Wie Markert Marsoflex bei der Umsetzung unterstützt


Für Anwendungen in der Lebensmittel- sowie Pharmaindustrie ist entscheidend, dass die Schlauchseele und weitere produktberührende Komponenten so ausgewählt und dokumentiert werden, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt und in der Lieferkette belegbar sind.

Markert Marsoflex unterstützt Sie dabei, Schlauchleitungen anwendungsbezogen auszuwählen – inklusive Auswahl geeigneter Schlauchseelen Werkstoffe und Bereitstellung bei der erforderlichen Dokumentation entlang der Lieferkette.

Beispiel Produktgruppen:


BPA Konformität Ihrer Schlauchleitungen prüfen
Sie möchten wissen, ob Schlauchseele, Dichtungen und Anschlussteile in Ihrer Anwendung konform zur Verordnung (EU) 2024/3190 sind?

Sprechen Sie uns an – wir unterstützen bei der Materialauswahl und Nachweisführung

soenke_schmalfeld
Nordrhein‑Westfalen
Sönke Schmalfeld

FAQ – Verordnung (EU) 2024/3190, Übergänge und „BPA frei vs. BPA konform“


1) Seit wann gilt das BPA Verbot?
Seit 20. Januar 2025 gilt das Verbot der Verwendung und des Handels mit BPA in den betroffenen Lebensmittelkontaktmaterialien.

2) Welche Materialien sind besonders betroffen?
Genannt werden u. a. Kunststoffe, Lacke/Beschichtungen, Druckfarben, Klebstoffe, Silikone, Gummi und Ionenaustauscher Harze, sofern sie für Lebensmittelkontakt bestimmt sind.

3) Welche Produkte sind typische Praxisbeispiele?
Beispiele sind Beschichtungen in Metall Lebensmittel-/Getränkedosen sowie wiederverwendbare Kunststoff Getränkeflaschen und weitere Küchen-/Kontaktartikel.

4) Welche Übergangsfrist gilt für Einweg Lebensmittelkontaktgegenstände?
Einweg Gegenstände (unter Verwendung von BPA hergestellt und nicht nach neuer Verordnung konform) dürfen bis 20.07.2026 in Verkehr gebracht werden.

5) Wann gilt die verlängerte Frist bis 20.01.2028?
Für bestimmte Einweg Sonderfälle, u. a. Verpackungen zur Haltbarmachung von Obst/Gemüse oder Fischereierzeugnissen sowie Fälle, in denen ein BPA Lack nur außen auf Metall aufgebracht wurde.

6) Was bedeutet die 12 Monats Regel?
Einweg Gegenstände, die fristgerecht in Verkehr gebracht wurden, dürfen 12 Monate nach Ablauf der Übergangsfrist noch befüllt und verschlossen werden; verpackte Lebensmittel dürfen anschließend bis zum Aufbrauchen der Bestände in Verkehr bleiben.

7) Wie sind Mehrweg Artikel geregelt?
Mehrweg Lebensmittelkontaktgegenstände dürfen bis 20.07.2026 erstmals in Verkehr gebracht werden; Mehrweg Gegenstände als professionelle Ausrüstung bis 20.01.2028; sie dürfen unter Bedingungen bis 20.01.2029 im Verkehr bleiben.

8) Was sind Beispiele für „professionelle Ausrüstung“?
Beispiele sind Dichtungen, Pumpen, Schlauchleitungen, Flansche, Messgeräte, Schaugläser (nicht abschließend).

9) Muss jedes Produkt laboranalytisch geprüft werden?
In Umsetzungszusammenfassungen wird betont: nicht immer – Konformität kann häufig über Dokumentation (DoC/Belege) nachgewiesen werden; Analytik ist eine Option, wenn erforderlich.

10) Welche Nachweisgrenze wird in der Umsetzung häufig genannt?
Als praktikable Nachweisgrenze wird 1 µg/kg genannt.

11) Was ist eine Konformitätserklärung (DoC) in diesem Kontext?
Die DoC ist ein zentrales Dokument zur Bestätigung der Konformität; die EU Guidance hebt DoC Pflichten und Dokumentationsanforderungen entlang der Lieferkette hervor.

12) Fällt Papier/Pappe unter das Verbot?
Die EU Leitlinien erläutern: Papier/Pappe sind nicht als Materialgruppe gelistet; werden sie jedoch mit regulierten Materialien kombiniert (z. B. Beschichtungen, Druckfarben, Klebstoffe), kann das Endprodukt unter die Anforderungen fallen.

13) Wie sind recycelte Lebensmittelkontaktmaterialien einzuordnen?
Die Leitlinien führen aus, dass recycelte Materialien unbeabsichtigt geringe Mengen enthalten können und daher – wenn BPA nicht absichtlich eingesetzt wurde und dies nicht vollständig kontrollierbar ist – in dieser Logik nicht in den Anwendungsbereich fallen.

14) Was bedeutet „BPA konform“?
„BPA konform“ ist die robustere B2B Aussage: Das Produkt erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/3190, gestützt durch DoC/Belege und ggf. Analytik.

15) Was bedeutet „BPA frei“?
„BPA frei“ ist meist ein Claim und wird häufig so verwendet, dass BPA nicht absichtlich in Formulierung/Herstellung eingesetzt wird; entsprechende Erklärungen werden in der Praxis als Lieferanten-/Konformitätserklärungen formuliert.

16) Warum ist „BPA konform“ oft besser als „BPA frei“?
Weil „BPA konform“ direkt an den regulatorischen Nachweisrahmen anschließt, während „BPA frei“ ohne Kontext missverständlich sein kann.

17) Was ist bei Schlauchleitungen der wichtigste Punkt?
Die Schlauchseele ist das zentrale medienberührte Bauteil; zusätzlich sind produktberührte Dichtungen, Beschichtungen und Bauteile zu berücksichtigen – und dokumentierbar konform zu halten.

18) Wie unterstützt Markert Marsoflex dabei?
Markert Marsoflex unterstützt bei Auswahl geeigneter Werkstoffe und bei der Dokumentation entlang der Lieferkette; die Schlauchtechnik Informationen betonen die hohe Varianz (u. a. Material der Schlauchseele) und die Bedeutung fachkundiger Beratung.

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